Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
OFTECS IT-Systemhaus – Olaf Fink Telekommunikation + Computersysteme
Letelner Heidweg 3, 32423 Minden (“OFTECS”)
Stand: 28.01.2026
Hinweis: Diese AGB gelten für Unternehmer (B2B) und Verbraucher (B2C). Für Verbraucher gelten ergänzend die Regelungen in Teil E; bei Widersprüchen gehen diese vor.
§ 1 Geltungsbereich
- Diese AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen von OFTECS gegenüber Kunden (Unternehmer i. S. d. § 14 BGB und Verbraucher i. S. d. § 13 BGB).
- Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, OFTECS stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
- OFTECS bietet Leistungen insbesondere in den Bereichen Hardware, Software, Telekommunikation (Endgeräte/Telefonanlagen), IT-Dienstleistungen, Projekte, Managed Services, Fernwartung/Support
§ 2 Vertragsbestandteile und Rangfolge
- Vertragsbestandteile sind in folgender Reihenfolge maßgeblich:
- Individualvereinbarung / Angebot / Auftragsbestätigung von OFTECS
- Leistungs- und Servicebeschreibungen (z. B. Managed Services, Reaktionszeiten)
- Besondere Bedingungen (z. B. Stundenkontingent/Prepaid)
- Diese AGB
- Textform (§ 126b BGB), insbesondere per E-Mail oder Ticketsystem, ist ausreichend, soweit nicht gesetzlich zwingend Schriftform vorgeschrieben ist.
§ 3 Vertragsschluss
- Angebote von OFTECS sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
- Ein Vertrag kommt zustande durch:
- Annahme des Angebots in Textform, oder
- Beginn der Leistungserbringung durch OFTECS auf Wunsch des Kunden.
- Beginnt OFTECS mit der Leistungserbringung vor schriftlicher Annahme, gelten diese AGB als vereinbart.
§4 Leistungsarten, Leistungsumfang, Drittleistungen
- OFTECS erbringt insbesondere:
- Lieferung/Beschaffung von Hardware und Zubehör,
- Überlassung/Beschaffung von Software und Lizenzen,
- IT-Dienstleistungen (Beratung, Einrichtung, Wartung, Support, Fernwartung),
- Projektleistungen,
- Managed Services (laufende Betreuung/Überwachung).
- Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind IT-Dienstleistungen und Managed Services Dienstverträge; ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet.
- Soweit OFTECS Produkte Dritter liefert, können zusätzlich Herstellerbedingungen (z. B. EULA/Lizenzbedingungen, Garantiebedingungen) gelten. Der Kunde verpflichtet sich, diese einzuhalten.
- Leistungen von Partnern/Dritten (z B. Spezial-/Branchensoftware, Webdesign/SEO, Providerleistungen) können – je nach Angebot – entweder im Namen und auf Rechnung des Partners/Dritten (direkter Vertrag Kunde ↔ Dritter) oder durch OFTECS als Wiederverkäufer/Leistungserbringer erfolgen. Maßgeblich ist die jeweilige Auftragsbestätigung.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde verpflichtet sich, alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und vollständig zu erbringen.
- Insbesondere verpflichtet sich der Kunde:
- einen fachlich geeigneten Ansprechpartner zu benennen,
- erforderliche Zugänge, Remote-Zugriffe und administrative Rechte bereitzustellen,
- Änderungen an Systemen nur nach Abstimmung mit OFTECS vorzunehmen,
- für eine ordnungsgemäße Datensicherung zu sorgen, soweit diese nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil ist,
- Lizenz- und Nutzungsbedingungen der Hersteller einzuhalten,
- OFTECS über Störungen, Fehlermeldungen und Änderungen der Umgebung (z. B. Updates) unverzüglich zu informieren.
- Verzögerungen/Mehraufwand aufgrund fehlender oder unzureichender Mitwirkung gehen zu Lasten des Kunden. Reaktionszeiten (vgl. § 7) verlängern sich entsprechend.
§ 6 Servicefenster, Fernwartung und Kommunikation
- Servicefenster (Standard): Montag bis Freitag 08:00–17:00 Uhr (ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von OFTECS), sofern im Angebot/Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.
- Supportanfragen können – je nach Vereinbarung – per Telefon, E-Mail oder Ticketsystem gestellt werden. Maßgeblich für die Reaktionszeit ist der Eingang einer verwertbaren Anfrage (vgl. § 7).
- Leistungen außerhalb des Servicefensters: Tätigkeiten außerhalb des Servicefensters werden grundsätzlich nur nach vorheriger Vereinbarung (z. B. Termin) erbracht. Ein Anspruch auf Erreichbarkeit oder Reaktion außerhalb des Servicefensters besteht ohne gesonderte Vereinbarung nicht.
- Fernwartung: Fernwartung erfolgt nur, wenn der Kunde die Verbindung aktiv initiiert oder freigibt. Die Verbindung kann jederzeit beendet werden. Der Kunde stellt sicher, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff erhalten.
- OFTECS kann zur Leistungserbringung geeignete Fernwartungs-/Supporttools einsetzen. Der Kunde stimmt der hierfür erforderlichen Datenverarbeitung im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen zu.
§ 7 Reaktionszeit (Definition und Rahmen)
- Begriff: Reaktionszeit ist der Zeitraum zwischen dem Eingang einer verwertbaren Supportanfrage bei OFTECS und der ersten qualifizierten Rückmeldung durch OFTECS (z. B. Ticketbestätigung mit Ersteinschätzung, Rückfragen, Termin-/Maßnahmenvorschlag oder Beginn der Fehleranalyse). Reaktionszeit ist keine Lösungs- oder Entstörzeit.
- Eine Anfrage ist „verwertbar“, wenn sie mindestens enthält:
- Kontakt/Erreichbarkeit,
- betroffene Systeme/Standorte,
- Fehlerbild/Dringlichkeit,
- soweit möglich: Screenshots/Logs/Fehlermeldungen.
- Reaktionszeiten gelten ausschließlich nur, wenn zwischen OFTECS und dem Kunden eine aktive Servicevereinbarung besteht, die Reaktionszeiten ausdrücklich oder konkludent umfasst (z. B. Stundenkontingent/Prepaid, Wartungsvertrag, Managed Services oder eine entsprechende Vereinbarung im Angebot/Auftrag).
- Ohne aktive Servicevereinbarung werden keine Reaktionszeiten zugesichert. OFTECS bemüht sich in diesen Fällen um zeitnahe Bearbeitung; eine bestimmte Reaktionszeit ist jedoch nicht geschuldet.
- Reaktionszeiten gelten innerhalb des Servicefensters (§ 6 Abs. 1). Anfragen außerhalb des Servicefensters gelten als zum Beginn des nächsten Servicefensters eingegangen, sofern keine gesonderte Vereinbarung besteht.
- Standard-Reaktionszeit (bei aktiver Servicevereinbarung): bis zu 8 Stunden innerhalb des Servicefensters, sofern im Angebot/Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.
- Erhöhte Reaktionszeit (z. B. 4 Stunden): nur, wenn ausdrücklich im Vertrag vereinbart (typischerweise im Rahmen von Managed Services/Überwachungsleistungen, z. B. Sicherungsmonitoring).
- Reaktionszeiten gelten nur für im Vertrag erfasste Supportkanäle und -umfänge. Eine Reaktionszeit von 4 Stunden gilt ausschließlich für ausdrücklich vereinbarte Managed-Services-Leistungen und nicht automatisch für sonstige Supportanfragen.
- Zeiten ruhen, solange OFTECS aufgrund fehlender Mitwirkung (§ 5) oder fehlender Zugänge/Informationen nicht sinnvoll tätig werden kann.
§ 8 Vergütung, Abrechnung, Zuschläge
- Alle Preise verstehen sich – sofern nicht anders angegeben – netto gesetzlicher Umsatzsteuer.
- Zeitabhängige Leistungen werden – sofern nichts Abweichendes vereinbart ist – im 10-Minuten-Takt
- Zuschläge als Zeitmultiplikator: Für Leistungen außerhalb des Servicefensters gelten – sofern nicht abweichend vereinbart – folgende Multiplikationsfaktoren auf die tatsächlich geleistete Zeit. Die abrechenbare Zeit ergibt sich aus Arbeitszeit × Faktor.
- Servicefenster (Mo–Fr 08:00–17:00): Faktor 1,0
- Werktag Abend (Mo–Fr 17:00–23:59): Faktor 1,5
- Nacht (täglich 00:00–07:59): Faktor 2,0
- Samstag 08:00–23:59: Faktor 1,5
- Sonn-/Feiertag 00:00–23:59: Faktor 2,0
- Überlappung/Mehrfachzuschläge: Es gilt stets nur der höchste einschlägige Faktor.
- Beispiele:
- 60 Minuten Arbeit in der Nacht → 60 × 2,0 = 120 Minuten
- 30 Minuten Arbeit am Samstag 21:00 → 30 × 1,5 = 45 Minuten
- Leistungen außerhalb des Servicefensters erfolgen grundsätzlich nur nach ausdrücklicher Beauftragung durch den Kunden oder bei gesondert vereinbarter Vereinbarung (z. B. Termin).
- Rechnungen sind – sofern nicht anders vereinbart – innerhalb von 5 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Gegenüber Unternehmern kann OFTECS Verzugszinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB verlangen.
- Aufrechnung/Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 8a Diagnose- und Fehleranalyseleistungen (Vergütungspflicht)
- Zeiten für Diagnose, Fehlersuche und Fehleranalyse sind vergütungspflichtig, sobald OFTECS auf Wunsch des Kunden mit der Prüfung beginnt – auch dann, wenn
- kein Fehler festgestellt oder reproduziert werden kann,
- die Ursache außerhalb des Einflussbereichs von OFTECS liegt (z. B. Betriebssysteme/Cloud-/Onlinedienste oder Software Dritter, Herstellerupdates),
- der Fehler durch Drittanbieter zu beheben ist (z. B. Hersteller-/Supportfälle).
- OFTECS ist – soweit technisch möglich und zumutbar – berechtigt, dem Kunden Hinweise zur Ursachenlage sowie einen geeigneten Nachweis (z. B. Logauszüge, Screenshots, Testergebnisse) zur Verfügung zu stellen.
- Die Beauftragung von Leistungen Dritter (z. B. Hersteller-Support) erfolgt nur nach Abstimmung; entstehende Fremdkosten trägt der Kunde, sofern nicht abweichend vereinbart.
§ 9 Reisekosten, Spesen, Material und Fremdkosten
- Soweit nicht im Angebot enthalten, kann OFTECS bei Vor-Ort-Einsätzen Reisezeiten, Fahrtkosten und Spesen nach Vereinbarung berechnen.
- Material, Ersatzteile, Lizenzen und sonstige Fremdkosten werden – sofern nicht anders vereinbart – gesondert berechnet.
§ 10 Stundenkontingente (Prepaid) für Dienstleistungen
- Grundprinzip: Stundenkontingente sind vorausbezahlte Zeitguthaben für Dienstleistungen von OFTECS („Kontingent“). Pakete, Konditionen und ggf. Sonderkonditionen ergeben sich aus dem jeweiligen Bestellformular/Angebot.
- Aktivierung: Das Kontingent wird nach Zahlungseingang aktiviert.
- Kein Verfall: Einmal erworbene Kontingente verfallen nicht.
- Abrufbarkeit: Kontingente können grundsätzlich nur innerhalb des Servicefensters (§ 6 Abs. 1) abgerufen werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
- Zeitabrechnung: Die Zeitanrechnung erfolgt im 10-Minuten-Takt.
- Verbrauch bei Zuschlagszeiten (Zeitmultiplikator): Wird auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden außerhalb des Servicefensters gearbeitet, wird die geleistete Zeit mit dem Faktor aus § 8 Abs. 3 in Kontingentzeit umgerechnet und vom Kontingent abgezogen. Beispiel: 1 Stunde Nachtarbeit → Faktor 2,0 → 2 Stunden Kontingentverbrauch.
- Leistungsumfang: Das Kontingent kann – je nach Vereinbarung – für Server, Notebooks, Desktops, Drucker, Monitore, Software etc. genutzt werden. Nicht umfasst sind regelmäßig Fremdkosten (Hardware, Lizenzen, Ersatzteile) sowie Leistungen Dritter.
- Tätigkeitsnachweis: OFTECS stellt dem Kunden auf Wunsch Tätigkeitsberichte per E-Mail oder Ticketsystem bereit.
- Restkontingent/Optionen: Bei Erreichen von 20 % Restkontingent kann – je nach Wahl im Bestellformular – eine der folgenden Optionen gelten:
- automatischer Erwerb eines neuen Kontingents (nur mit vorherigem Opt-In des Kunden),
- Rückfrage, ob ein neues Kontingent erworben werden soll,
- nach Verbrauch Abrechnung weiterer Leistungen zum regulären Stundensatz.
- Keine Auszahlung/Übertragbarkeit: Kontingente werden nicht in Geld ausgezahlt und sind ohne Zustimmung von OFTECS nicht übertragbar.
- B2C-Hinweis: Für Verbraucher gelten zusätzlich die Regelungen zum Widerruf in Teil E. Bei digitalen Inhalten/Lizenzschlüsseln kann das Widerrufsrecht erlöschen (vgl. § 26).
§ 11 Hardware: Lieferung, Gewährleistung, Garantieabwicklung
- Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich zugesagt wurden.
- Für Unternehmer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs/Verschlechterung mit Übergabe an den Transportdienstleister über; für Verbraucher gelten die gesetzlichen Regelungen.
- Gewährleistungsansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht in Teil E oder zwingendem Recht etwas anderes bestimmt ist.
- Garantie: Hersteller-/Garantieversprechen bestehen ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Hersteller. OFTECS kann – je nach Vereinbarung – die Abwicklung von Garantiefällen organisatorisch unterstützen; ein Anspruch auf bestimmte Herstellentscheidungen besteht nicht.
§ 12 Software und Lizenzen
- Der Kunde erhält an Software grundsätzlich nur die Nutzungsrechte, die der jeweilige Hersteller/Anbieter einräumt (EULA/Lizenzbedingungen).
- Lizenzschlüssel, Aktivierungen und Zugangsdaten sind vom Kunden vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
- OFTECS schuldet ohne gesonderte Vereinbarung keine dauerhafte Aktualisierung/Upgrade-Bereitstellung von Software (z. B. Major-Upgrades).
- Soweit OFTECS Software installiert/konfiguriert, bleibt der Kunde für die rechtmäßige Lizenzierung verantwortlich; OFTECS kann die Lizenzierung unterstützen, schuldet aber keine Rechtsberatung.
§ 13 Telekommunikation (Telefonanlagen/Endgeräte)
- OFTECS erbringt telekommunikationsbezogene Leistungen ausschließlich im Bereich Endgeräte und Telefonanlagen, insbesondere:
- Installation, Konfiguration und Wartung von Telefonanlagen (z. B. Auerswald),
- Einrichtung kleinerer Lösungen (z. B. FRITZ!Box) sowie Telefoniegeräte/Endgeräte,
- Anpassungen in der lokalen Kundenumgebung (Netzwerk, Rufverteilung, Nebenstellen, Endgeräte).
- Keine Providerleistungen: OFTECS erbringt grundsätzlich keine eigenen Telekommunikations-Providerleistungen (z. B. Leitungsbereitstellung, SIP-Trunks, Mobilfunkverträge) und schuldet keine Portierungen/Schalttermine als eigene Leistung, sofern dies nicht ausdrücklich im Angebot geregelt ist.
- Soweit für die Funktion der Telefonie Leistungen Dritter erforderlich sind (z. B. Internetzugang/Provideranschluss des Kunden), liegen Verfügbarkeit, Qualität und Entstörung dieser Leistungen außerhalb des Einflussbereichs von OFTECS. Hieraus resultierende Störungen begründen keine Ansprüche gegen OFTECS, es sei denn, OFTECS hat diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
- Der Kunde stellt die notwendigen Voraussetzungen sicher, insbesondere:
- funktionsfähiger Internetzugang/Provideranschluss,
- Stromversorgung/USV (sofern erforderlich),
- geeignete interne Verkabelung/Netzwerkinfrastruktur,
- Zugang zu den betroffenen Komponenten (lokal/remote) sowie erforderliche Zugangsdaten.
- Konfigurationsänderungen an Router, Firewall, Netzwerk oder Telefonanlage, die nicht durch OFTECS durchgeführt werden, können die Funktion beeinträchtigen. Der Kunde informiert OFTECS über relevante Änderungen unverzüglich (vgl. § 5).
§ 14 Laufzeit und Kündigung
- Einmalige Leistungen enden mit deren vollständiger Erbringung.
- Managed-Services-Verträge werden für die vereinbarte Mindestlaufzeit geschlossen und verlängern sich – sofern vereinbart – automatisch, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird.
- Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
- erheblichem Zahlungsverzug,
- schwerer Vertragsverletzung,
- nachhaltiger Verletzung von Mitwirkungspflichten.
§ 15 Eigentumsvorbehalt
- Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von OFTECS.
- Gegenüber Unternehmern gilt der Eigentumsvorbehalt auch für alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
- Unternehmer dürfen Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern; die Forderung aus Weiterveräußerung wird in Höhe des Rechnungswertes an OFTECS abgetreten; OFTECS nimmt die Abtretung an.
- Verpfändung/Sicherungsübereignung ist unzulässig.
- Bei Zahlungsverzug darf OFTECS die Herausgabe verlangen. Ein Rücktritt ist darin nur enthalten, wenn OFTECS ihn ausdrücklich erklärt.
- Für Verbraucher gilt Abs. 1.
§ 16 Haftung
- OFTECS haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet OFTECS nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
- Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall oder sonstige mittelbare Schäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
- Haftung für Datenverlust ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung angefallen wäre. Für Datenverluste aufgrund fehlender oder unzureichender Datensicherung haftet OFTECS nicht.
§ 17 Datenschutz, Auftragsverarbeitung
- Der Kunde bleibt Verantwortlicher i. S. d. DSGVO.
- OFTECS verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und gemäß Datenschutzerklärung.
- Wird OFTECS als Auftragsverarbeiter tätig, ist ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) nach Art. 28 DSGVO abzuschließen.
§ 18 Vertraulichkeit
- Beide Parteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit über nicht offenkundige Informationen.
- Die Verpflichtung gilt über das Vertragsende hinaus.
§ 19 Höhere Gewalt / Drittanbieter
- OFTECS haftet nicht für Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder Ereignissen außerhalb des Einflussbereichs (z. B. Strom, Internet).
- OFTECS informiert den Kunden, soweit möglich, über wesentliche Störungen und deren voraussichtliche Dauer.
§ 20 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand, Recht
- Für Unternehmer ist Gerichtsstand der Sitz von OFTECS; OFTECS darf auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden klagen. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
- Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Sollten Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; anstelle der unwirksamen Regelung gilt die gesetzliche.
- Änderungen/Ergänzungen bedürfen der Textform.
Teil E – Besondere Bestimmungen für Verbraucher
§ 21 Verbraucherverträge
- Die nachfolgenden Regelungen gelten ausschließlich für Verbraucher i. S. d. § 13
- Zwingende Verbraucherrechte bleiben unberührt.
§ 22 Widerrufsrecht (Fernabsatz / außerhalb von Geschäftsräumen)
- Verbraucher haben bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht.
- Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage:
- bei Waren ab dem Tag des Besitzübergangs,
- bei Dienstleistungen ab Vertragsschluss.
§ 23 Ausübung des Widerrufs
Der Widerruf ist mittels eindeutiger Erklärung (z. B. Brief oder E-Mail) zu richten an:
OFTECS IT-Systemhaus, Letelner Heidweg 3, 32423 Minden, E-Mail:
info(at)oftecs.de
§ 24 Folgen des Widerrufs
- OFTECS erstattet Zahlungen unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen ab Zugang des Widerrufs.
- Waren sind binnen 14 Tagen zurückzusenden; der Verbraucher trägt die unmittelbaren Rücksendekosten, sofern nicht abweichend vereinbart.
- Der Verbraucher muss für Wertverlust nur aufkommen, wenn dieser auf einen zur Prüfung nicht notwendigen Umgang zurückzuführen ist.
§ 25 Beginn der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist
Verlangt der Verbraucher, dass OFTECS mit der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, so hat der Verbraucher im Widerrufsfall Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen zu leisten (§ 357 Abs. 8 BGB), sofern OFTECS den Verbraucher ordnungsgemäß belehrt hat und der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 26 Ausschluss/Erlöschen des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht besteht nicht bzw. erlischt insbesondere bei:
- Lieferung nicht vorgefertigter Waren (kundenspezifisch),
- versiegelter Software, wenn die Versiegelung entfernt wurde,
- Dienstleistungen, wenn OFTECS vollständig erbracht hat und der Verbraucher zuvor ausdrücklich zugestimmt und seine Kenntnis vom Erlöschen bestätigt hat,
- digitalen Inhalten (z. B. Lizenzschlüssel/Downloads), wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass OFTECS vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und er seine Kenntnis vom Erlöschen bestätigt hat.